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Wie melde ich mich korrekt zu einer Prüfung an? Kann ich mir eine im Ausland erbrachte Leistung anrechnen lassen? Und wie häufig darf eine nicht bestandene Prüfung eigentlich wiederholt werden?
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Prüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen der HMTMH. Äquivalente Informationen zu den am Institut für Journalistik und Kommunikationsforschung (IJK) angesiedelten Studiengängen finden Sie hier.
Für den Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang Erstes Fach Musik und den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien Erstes Fach Musik, gelten die Bedingungen des Allgemeinen Teils der jeweiligen aktuellen Prüfungsordnung in Verbindung mit der aktuellen Studienordnung s. dazu §§2 i.v.m. 8 ,10,13,14 15 und 16 der aktuellen Prüfungsordnung.
Die notwendigen Formulare, wie Rücktritt , Anmeldung zu Prüfungen, Verlängerungen von Bearbeitungszeiten etc. finden Sie im LMS unter dem jeweiligen Studiengang.
Achtung:
Eine „bestandene“ Prüfung, die nicht fristgerecht im Prüfungsamt angemeldet wurde, ist ungültig!
Während eines Urlaubssemesters sind keine Prüfungen möglich!
[siehe SPO / Allgemeiner Teil §15]
Ein Rücktritt bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin ist ohne Angabe von Gründen möglich
Ein Rücktritt nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist nur aus triftigen Gründen möglich, z. B.
Bei Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich.
[siehe SPO / Allgemeiner Teil §17]
Bei einem Nichtbestehen von Prüfungen gilt:
Nachholtermin: in der Regel vor Ablauf der 2. Vorlesungswoche des darauffolgenden Semesters, frühestens aber 4 Wochen nach dem Prüfungstermin.
Bei Wiederholung einer Lehrveranstaltung wird die Prüfung zum Ende des darauffolgenden Semesters wiederholt, sofern die Lehrveranstaltung nicht an WS/SS gebunden ist.
Die Wiederholung einer Prüfung zur Verbesserung einer Note ist nicht möglich.
Für beeinträchtigte und chronisch kranke Studierende können bei Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Anträge sind mit den Studiengangsleitungen abzustimmen und an das Prüfungsamt zu richten.
Berücksichtigt werden können:
Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres regeln die Studien- und Prüfungsordnungen (§ 29).
Den Antrag zum Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Ein Infoblatt zum Antrag Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Kontakt:
Johanna Miriam Wulff
Wissenschaftliche Hilfskraft für Studierende mit Beeinträchtigung und Schwerbehinderung
E-Mail: studium-mit-handicap@hmtm-hannover.de
Sprechzeiten: montags 13 bis 14 Uhr und nach Vereinbarung
im AStA-Büro (Raum 227, Neues Haus 1)
[siehe SPO / Allgemeiner Teil §5]
Auf Antrag möglich ist
Der Antrag beim Prüfungsamt muss nach Aufnahme des Studiums bis spätestens 31.12. gestellt werden. Eine spätere Anerkennung ist nicht mehr möglich.
Anträge auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die während des Studiums an anderen Hochschulen, z. B. im Ausland, erbracht werden, sind binnen drei Monate zu stellen.
Bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel oder einem Doppelstudium soll ein verbindliches Beratungsgespräch mit der Studiengangsleitung zu Beginn des Studiums erfolgen.
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