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Seit 2011 unterstützen der Bund, die Länder, Hochschulen und private Fördernde gemeinsam talentierte und engagierte Studierende. 1,5 Prozent der Studierenden eines Hochschulstandortes sollen am Programm partizipieren.
Das einkommensunabhängige Deutschlandstipendium von monatlich 300 Euro unterstützt begabte Studierende aller Nationalitäten, wobei ausdrücklich nicht die Eliteförderung, sondern die Begabtenförderung im Vordergrund steht. Neben besonderen Erfolgen zählt das gesellschaftliche Engagement zu den Förderkriterien. Auch die Überwindung besonderer biografischer Hürden, die sich aus der familiären oder kulturellen Herkunft ergeben, werden berücksichtigt.
Das Besondere am Deutschlandstipendium ist das Bündnis aus zivilgesellschaftlichem Engagement und staatlicher Förderung: Hochschulen werben die Hälfte der Stipendiengelder von privaten Fördernden und der Wirtschaft ein. Der Bund finanziert die zweite Hälfte der Förderung.
Das Bewerbungsverfahren zum Deutschlandstipendium 2025/26 findet zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2025 statt. Die Stipendien werden ab Oktober 2025 bis einschließlich September 2026 ausgezahlt.
Leistung und Begabung können wie folgt nachgewiesen werden:
für immatrikulierte Studierende ab dem 2. Fachsemester durch
oder für Studierende eines Master-Studiengangs auch durch
Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der Bewerberin oder des Bewerbers werden außerdem insbesondere berücksichtigt
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro und wird als Zuschuss gewährt (nicht rückzahlbar). Die Auszahlung setzt voraus, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat an der HMTMH immatrikuliert ist.
Das Stipendium wird nicht auf die Leistungen nach dem BAföG angerechnet.
Das Deutschlandstipendium wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende bereits von einer anderen Einrichtung leistungsbezogene Förderung erhält. Informationen zur Doppelförderung finden Sie hier. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auf das Stipendium besteht kein Rechtsanspruch.
Das Stipendium wird bewilligt für zwei Semester (Bewilligungszeitraum) und längstens für die Dauer der Regelstudienzeit in dem jeweiligen Studiengang.
Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden, sofern entsprechende finanzielle Mittel bereitstehen.
Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraumes die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt.
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