Prüfungen
Wie melde ich mich korrekt zu einer Prüfung an? Kann ich mir eine im Ausland erbrachte Leistung anrechnen lassen? Und wann muss ich spätestens mit dem Studium fertig sein?
Auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Fragen rund um Prüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen der HMTMH.
- Die Informationen gelten mehrheitlich auch für die Studiengänge Fächerübergreifender Bachelor und die Lehramtsstudiengänge, die in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover angeboten werden. Auf abweichende Regularien wird gesondert verwiesen.
- Weitere Informationen zu Abweichungen und Besonderheiten bei den am Institut für Journalistik und Kommunikationsforschung (IJK) angesiedelten Bachelor- und Masterstudiengängen finden Sie hier.
Achtung: Mit Beginn des Wintersemesters 2025/26 sind neue Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen finden Sie in einem Informationsblatt. Dieses richtet sich vor allem an Studierende, die ihr aktuelles Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben.
Ordnungen und Formulare
Studiengangübergreifende Regelungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der HMTMH finden Sie in den entsprechenden Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen:
- Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (RSPO-B)
- Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (RSPO-M)
Diese gelten in Verbindung mit den einschlägigen studiengangspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen (SPO).
Die relevanten studiengangsspezifischen Ordnungen und Modulhandbücher für alle Studiengänge finden Sie auf der Internetseite Ihres Studiengangs. Studiengangbezogene Dokumente und Formulare für die einzelnen Prüfungsämter sind im LMS abgelegt.
Beim Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang sowie den Lehramtsstudiengängen, die in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover angeboten werden, gehen die Regelungen aus dem Allgemeinen Teil der jeweils aktuellen Prüfungsordnung in Verbindung mit der entsprechenden Studienordnung hervor. Die allgemeinen Prüfungsregelungen für diese Studiengänge finden Sie hier:
Anmeldung zur Prüfung
Prüfungen können in den folgenden Zeiträumen per Ticket über das Service Desk angemeldet werden:
- Wintersemester: 01.10 bis 15.11.
- Sommersemester: 01.04. bis 15.05.
Bei praktischen Prüfungen, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen erfolgen Themen- und Terminabsprache direkt zwischen Studierenden und Prüfer*innen. Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf. Sofern bereits bekannt, sind Datum, Zeit und Ort der Prüfung sowie die Namen der Prüfer*innen bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben. Informationen zur Anmeldung finden Sie direkt beim Service Desk. Für jede Prüfung ist ein eigenes Ticket zu erstellen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Die Anmeldung von Prüfungen für Studierende im Lehramt Sonderpädagogik erfolgt an der Leibniz Universität Hannover.
- Für das IJK gelten abweichende Fristen und Regularien.
Bitte beachten Sie:
- Eine "bestandene" Prüfung, die nicht fristgerecht bei den Prüfungsämtern angemeldet wurde, ist ungültig.
- Während eines Urlaubssemesters sind keine Prüfungen möglich.
Teilnahmevoraussetzungen
- Immatrikulation und Rückmeldung
- ggf. Erfüllung von Voraussetzungen gemäß Modulbeschreibungen (bzw. beim fächerübergreifenden Bachelorstudiengang und den lehramtsbildenden Studiengängen der fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnung)
- In begründeten Fällen können Prüfer*innen die Vorlage von Vorleistungsnachweisen für das Prüfungsfach im Vorfeld einer Themen- oder Terminvergabe verlangen.
Prüfungsphase
- in der Regel in den letzten zwei Wochen vor Vorlesungsende:
Sommersemester -> Juli
Wintersemester -> Februar - Abweichungen sind im Einvernehmen zwischen Prüfer*in und Studierenden in begründeten Fällen möglich. Die Prüfungszeiten sind dem zuständigen Prüfungsamt unter Nennung der Gründe schriftlich anzuzeigen.
- Abweichende Termine für Wiederholungsprüfungen sind möglich (siehe Abschnitt "Wiederholung von Prüfungen").
Rücktritt (Abmeldung von Prüfungen)
[siehe RSPO §20]
Ein Rücktritt bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin ist ohne Angabe von Gründen möglich.
- Innerhalb des Zeitraums für Anmeldungen erfolgt der Rücktritt über das Service Desk.
- Danach erfolgt der Rücktritt per E-Mail beim Prüfungsamt, mit einer Information Ihrerseits an die Prüfer*innen, sofern Sie bereits weitergehende Absprachen mit diesen verabredet haben.
- Achtung: Gilt nicht für Wiederholungsprüfungen, bei denen triftige Gründe vorliegen müssen!
Ein Rücktritt nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist nur aus triftigen Gründen möglich, z. B.
- Krankheit (Attest ans Prüfungsamt innerhalb von 3 Tagen)
- Pflege von Angehörigen
- Todesfall innerhalb der Familie
- kurzfristiges Praktikum
- Teilnahme an einem Wettbewerb
Bei Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Eine Verlängerung der Abgabefrist bei schriftlichen Arbeiten ist möglich.
- Für eine Verlängerung muss ein triftiger Grund vorliegen.
- Eine Verlängerung muss über das Prüfungsamt bei der Studiengangsleitung beantragt werden.
Für den Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang und die lehramtsbildenden Studiengänge, die in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover angeboten werden, gelten abweichende Fristen und Regelungen.
Verbuchung von Leistungen
- Prüfungsleistungen: Die Lehrpersonen übermitteln die Noten auf den hierfür vorgesehenen Formularen an die Prüfungsämter.
- Bei Gruppenunterrichten und Lehrveranstaltungen mit Studienleistungen lassen sich Studierende die Teilnahme und ggf. die Erbringung der weiteren Studienleistungen durch die Lehrperson auf den vorgesehenen Formularen attestieren und reichen diese bei den Prüfungsämtern spätestens nach Erbringung der Prüfungsleistung ein. Prüfer*innen können den vorherigen Nachweis der Erbringung von Studienleistungen und / oder Teilnahmevoraussetzungen als Bedingung für die Themen und / oder Terminvergabe für Prüfungen vorsehen.
- Leistung "Teilnahme am Einzelunterricht": Auf eine gesonderte Bescheinigung der Teilnahme der Studierenden durch die Lehrpersonen wird verzichtet. Die Verbuchung in den Prüfungsakten erfolgt anhand der Einteilung durch das I-Amt sowie der Deputatslisten der Personalabteilung. Änderungen oder Abweichungen gegenüber der Einteilung sind von Lehrpersonen und / oder Studierenden schriftlich anzuzeigen.
Wiederholung von Prüfungen
[siehe RSPO §17]
Bei einem Nichtbestehen von Prüfungen gilt:
- Abschlussarbeiten und Abschlusskonzerte können nur einmal wiederholt werden.
- alle anderen Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
- Für Hausarbeiten besteht die Option einer Überarbeitung.
- bei zusammengesetzten Modulprüfungen müssen nur nicht bestandene Teilprüfungen wiederholt werden.
- bei endgültigem Nichtbestehen erfolgt eine Exmatrikulation.
Nachholtermine finden in der Regel vor Ablauf der 2. Vorlesungswoche des darauffolgenden Semesters, frühestens aber 4 Wochen nach dem Prüfungstermin statt. Termine sind in Absprache mit den Prüfer*innen festzulegen.
Nehmen Sie im Vorfeld der Wiederholung erneut an der Lehrveranstaltung statt, sind Prüfungen zur nächsten regulären Prüfungsphase auf dem vorgesehenen Weg anzumelden.
Die Wiederholung einer Prüfung zur Verbesserung einer Note ist nicht möglich.
Für den Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang und die lehramtsbildenden Studiengänge, die in Kooperation mit der LUH angeboten werden, gelten abweichende Regelungen, die den jeweiligen Ordnungen zu entnehmen sind.
Anrechnung und Anerkennung von Leistungen
Die Anrechnung von berufspraktischen Leistungen und von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen ist gemäß RSPO §12 auf Antrag möglich.
- Entsprechende Anträge an den*die Studiengangssprecher*in müssen bis spätestens 31.12. des ersten Studienjahres beim Prüfungsamt eingereicht werden.
- Die Antragsstellung erfolgt in der Regel im Rahmen der Immatrikulation über die Bewerbungsplattform MUVAC.
- Mit dem Antrag sind Übersichten über die bisher erworbenen Studien- und Leistungsnachweise vorzulegen.
- Bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel, einem Doppelstudium oder ein Zweitstudium gibt es ein verbindliches Beratungsgespräch mit der Studiengangsleitung zu Beginn des Studiums, bei dem die Anerkennungsmöglichkeiten besprochen werden. Die Prüfung der Anerkennung umfasst sowohl Gruppen- als auch Einzelunterricht aus bisherigen Studienzeiten.
- Anträge auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die während des Studiums an anderen Hochschulen, z. B. im Ausland, erbracht werden, sind binnen drei Monate zu stellen.
Für den Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang und die lehramtsbildenden Studiengänge, die in Kooperation mit der Leibniz Universität Hannover angeboten werden, gelten abweichende Fristenregelungen, die in §10 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen verankert.
Studienfortschritts- und Studienabschlusskontrolle
Die Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen sowie die Ordnung für den Fächerübergreifenden Bachelor sehen Fristen für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne einer Studienfortschritts- und Abschlusskontrolle vor.
Die Fristen der RSPO-Studiengänge sind in §25 wie folgt verankert:
- achtsemestrige Bachelorabschlüsse mit dem Abschluss B. Mus.
- Die Zwischenprüfung (Veranstaltungen der ersten vier Semester) soll nach 6 Fachsemestern bestanden sein. Es besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung um maximal zwei weitere Fachsemester. Die mögliche Studiendauer bis zur Zwischenprüfung beträgt damit maximal 8 Fachsemester.
- Der Studienabschluss soll nach 10 Fachsemestern erfolgen. Es besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Verläungerung um maximal weitere 2 Fachsemester. Die mögliche Studiendauer bis zur Abschlussprüfung beträgt damit maximal 12 Semester.
- sechssemestrige Bachelorabschlüsse mit dem Abschluss B. A.
- Nach 4 Fachsemestern müssen mindestens 60 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Es besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung dieser Frist um maximal 2 weitere Fachsemester.
- Der Studienabschluss soll innerhalb von 9 Fachsemester erfolgen. Es besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung um ein weiteres Fachsemesters. Die mögliche Studiendauer bis zum Studienabschluss beträgt damit maximal 10 Fachsemester.
- Masterstudiengänge mit den Abschlüssen M. A. und M. Mus.
- Der Nachweis der Leistungen der beiden ersten Semester muss nach 4 Fachsemestern erfolgen.
- Der Studienabschluss muss innerhalb der doppelten Regelstudienzeit erfolgen.
- Eine Verlängerung dieser Fristen ist nur möglich, wenn Studierende die Nichterbringung der Leistungen nicht zu verschulden haben.
Gezählt werden Fachsemester, also keine Urlaubssemester. Bei einem Teilzeitstudium werden die Fristen auf die verlängerte Regelstudienzeit umgerechnet und entsprechend verlängert.
Anträge auf Fristverlängerungen für die Studienfortschritts- und Abschlusskontrolle
Für die Studiengänge, die den RSPOs unterlegen, gelten folgende Regelungen:
- Anträge auf Fristverlängerungen für die Studienfortschritts- und Abschlusskontrolle sind über das zuständige Prüfungsamt an die Studiengangssprecher*innen zu stellen,
- In der Regel muss die Antragsstellung bis spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Ablauf der Frist (Ende Mai bzw. Ende November) erfolgen.
- Voraussetzung für die Genehmigung ist ein verbindliches Beratungsgespräch mit den Studiengangssprecher*innen oder einer weiteren, von den Studiengangssprecher*innen beauftragten Person.
Werden die Fristen ggf. nach erfolgten Fristverlängerungen nicht eingehalten und die vorgesehenen Leistungen nicht erbracht, gelten die Studiengänge als nicht bestanden. Die Exmatrikulation folgt auf Grundlage einer Einzelfallprüfung. Studierende erhalten im Vorfeld der Exmatrikulation die Möglichkeit einer Stellungnahme.
Übergangsregelungen
- Für Studierende in Studiengängen der HMTMH, die den Regelungen der RSPOs unterlagen und die sich erstmalig vor dem WS 2025/2026 eingeschrieben haben, gilt im Sinne des Vertrauensschutzes und ohne gesonderte Antragsstellung eine Übergangszeit von vier Fachsemestern für die Erbringung der Studienfortschritts- bzw. der Abschlusskontrolle in allen Studiengängen (s. §30 RSPO).
Abweichende Fristen und Verfahren
- achtsemestriger Fächerübergreifenden Bachelor (B.A.)
- Die Zwischenprüfung (Veranstaltungen der ersten zwei Semester) ist nach spätestens vier Semestern vorgesehen.
- Fristverlängerungen für den Nachweis der Zwischenprüfung sind nur in besonders zu begründenden Fällen möglich. Anträge hierfür sind über das Prüfungsamt an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten (Infos im LMS und beim Prüfungsamt).
- Es gibt keine Fristen für den Studienabschluss im Fächerübergreifenden Bachelor, Beratungsgespräche mit dem zuständigen Prüfungsamt und dem*der Studiengangssprecher*in können aber bei Langzeitstudierenden vorgesehen werden.
Nachteilsausgleich
Für beeinträchtigte und chronisch kranke Studierende können bei Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Anträge sind mit den Studiengangsleitungen abzustimmen und an das Prüfungsamt zu richten.
Berücksichtigt werden können:
- der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen,
- studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Beeinträchtigung beim Studien- und Prüfungsverlauf,
- das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.
Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres regeln die RSPO (§22) bzw. (beim Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang und den lehramtsbildenden Studiengängen) §16 im Allgemeinen Teil der jeweiligen Prüfungsordnung.
Den Antrag zum Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Ein Infoblatt zum Antrag Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Kontakt:
Nele Imke Regenstein
Hilfskraft für Studierende mit Beeinträchtigung und Schwerbehinderung
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
studium-mit-handicap@hmtm-hannover.de
Sprechzeiten: Montags von 13 bis 14 Uhr im AStA-Büro (Raum 227, Neues Haus 1) und nach Vereinbarung
Prüfungsämter
- Ansprechpartner*innen in den Prüfungsämtern (pdf Datei,129 K)
Zuletzt bearbeitet: 06.10.2025
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