Prüfungen

Wie melde ich mich korrekt zu einer Prüfung an? Kann ich mir eine im Ausland erbrachte Leistung anrechnen lassen? Und wie häufig darf eine nicht bestandene Prüfung eigentlich wiederholt werden?

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Prüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen der HMTMH. Äquivalente Informationen zu den am Institut für Journalistik und Kommunikationsforschung (IJK) angesiedelten Studiengängen finden Sie hier.

Für den Fächerübergreifenden Bachelorstudiengang Erstes Fach Musik und den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien Erstes Fach Musik, gelten die Bedingungen des Allgemeinen Teils der jeweiligen aktuellen Prüfungsordnung in Verbindung mit der aktuellen Studienordnung s. dazu §§2 i.v.m. 8 ,10,13,14 15 und 16 der aktuellen Prüfungsordnung.

Die notwendigen Formulare, wie Rücktritt , Anmeldung zu Prüfungen, Verlängerungen von Bearbeitungszeiten etc. finden Sie im LMS unter dem jeweiligen Studiengang.

Ordnungen und Formulare

  • Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) finden Sie unter dem jeweiligen Studiengang auf der Seite Studienangebote
  • Modulkataloge sind in den jeweiligen SPOs als Anlage enthalten
  • Formulare der einzelnen Prüfungsämter siehe LMS -> Mein Studium: Ordnungen – Formulare – Fristen

Anmeldefristen

  • Sommersemester: 01.–15.05. / Anmeldeformular an das zuständige Prüfungsamt
  • Wintersemester: 01.–15.11. / Anmeldeformular an das zuständige Prüfungsamt
  • Bei praktischen Prüfungen, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen erfolgen Themen- und Terminabsprache direkt zwischen Studierenden und Prüfer*innen. Bitte nehmen Sie im Vorfeld der Anmeldung selbstständig Kontakt auf und informieren Sie danach das Prüfungsamt über Datum, Zeit und Ort der Prüfung. Die prüfenden Personen sind im Anmeldeformular zu nennen.

Achtung:

Eine „bestandene“ Prüfung, die nicht fristgerecht im Prüfungsamt angemeldet wurde, ist ungültig!

Während eines Urlaubssemesters sind keine Prüfungen möglich!

Teilnahmevoraussetzungen

  • Immatrikulation und Rückmeldung
  • Ggf. Erfüllung von Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß Modulbeschreibungen
  • Vorleistungsnachweise für das Prüfungsfach sind im zuständigen Prüfungsamt unaufgefordert und spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin abzugeben

Prüfungsphase

  • in der Regel in den letzten zwei Wochen vor Vorlesungsende: Sommersemester -> Juli; Wintersemester -> Februar
  • Wiederholungsprüfungen in Absprache mit den Prüfer*innen

Rücktritt von Prüfungen

[siehe SPO / Allgemeiner Teil §15]

Ein Rücktritt bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin ist ohne Angabe von Gründen möglich

  • schriftlich beim Prüfungsamt
  • mit einer Information an die Prüfer*innen
  • Achtung: Gilt nicht für Wiederholungsprüfungen, bei denen triftige Gründe vorliegen müssen!

Ein Rücktritt nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist nur aus triftigen Gründen möglich, z. B.

  • Krankheit (Attest ans Prüfungsamt innerhalb von 3 Tagen)
  • Pflege von Angehörigen
  • Todesfall innerhalb der Familie
  • kurzfristiges Praktikum
  • Teilnahme an einem Wettbewerb

Bei Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich.

  • Voraussetzung: triftiger Grund
  • Antragsstellung über das Prüfungsamt an die Studiengangsleitung

Wiederholung von Prüfungen

[siehe SPO / Allgemeiner Teil §17]

Bei einem Nichtbestehen von Prüfungen gilt:

  • Abschlussarbeiten und Abschlusskonzerte können nur einmal wiederholt werden.
  • alle anderen Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
  • bei zusammengesetzten Modulprüfungen müssen nur nicht bestandene Teilprüfungen wiederholt werden.
  • bei endgültigem Nichtbestehen: Exmatrikulation!

Nachholtermin: in der Regel vor Ablauf der 2. Vorlesungswoche des darauffolgenden Semesters, frühestens aber 4 Wochen nach dem Prüfungstermin.

Bei Wiederholung einer Lehrveranstaltung wird die Prüfung zum Ende des darauffolgenden Semesters wiederholt, sofern die Lehrveranstaltung nicht an WS/SS gebunden ist.

Die Wiederholung einer Prüfung zur Verbesserung einer Note ist nicht möglich.

Nachteilsausgleich

Für beeinträchtigte und chronisch kranke Studierende können bei Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Anträge sind mit den Studiengangsleitungen abzustimmen und an das Prüfungsamt zu richten.

Berücksichtigt werden können:

  • der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen,
  • studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Beeinträchtigung beim Studien- und Prüfungsverlauf,
  • das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres regeln die Studien- und Prüfungsordnungen (§ 29).

Den Antrag zum Nachteilsausgleich finden Sie hier.

Ein Infoblatt zum Antrag Nachteilsausgleich finden Sie hier.

Kontakt:
Johanna Miriam Wulff
Wissenschaftliche Hilfskraft für Studierende mit Beeinträchtigung und Schwerbehinderung
E-Mail: studium-mit-handicap@hmtm-hannover.de
Sprechzeiten: montags 13 bis 14 Uhr und nach Vereinbarung
im AStA-Büro (Raum 227, Neues Haus 1)

Anrechnung und Anerkennung von Leistungen

[siehe SPO / Allgemeiner Teil §5]

Auf Antrag möglich ist

  • die Anrechnung von berufspraktischen Leistungen
  • die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen

Der Antrag beim Prüfungsamt muss nach Aufnahme des Studiums bis spätestens 31.12. gestellt werden. Eine spätere Anerkennung ist nicht mehr möglich.

Anträge auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die während des Studiums an anderen Hochschulen, z. B. im Ausland, erbracht werden, sind binnen drei Monate zu stellen.

Bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel oder einem Doppelstudium soll ein verbindliches Beratungsgespräch mit der Studiengangsleitung zu Beginn des Studiums erfolgen.

Studienfortschrittskontrolle und Zwischenprüfung

  • Lassen Sie sich nach jedem Semester Ihre Teilnahme am Unterricht, an Kursen und Projekten durch Ihre Lehrkräfte auf Vorleistungsnachweisen bestätigen. Leiten Sie Ihre Vorleistungsnachweise bitte unaufgefordert an das Prüfungsamt weiter. Bei fehlenden Vorleistungsnachweisen gilt ein Modul auch bei bestandener Prüfung als nicht abgeschlossen (keine volle Punktzahl).
  • Bei achtsemestrigen Studiengängen gelten die Module des Studienverlaufsplanes der ersten vier Semester als Zwischenprüfung.
  • Der Studienfortschritt wird von den Prüfungsämtern regelmäßig überprüft. Bei Auffälligkeiten werden die Hauptfach-Lehrkraft sowie die Studiengangsleitung informiert und können zu einem Beratungsgespräch einladen.
  • Aktuelle Leistungsstände sind im studentischen Interesse und können bei Anträgen auf Stipendien oder von staatlichen Behörden angefragt werden (z. B. bei Anträgen auf BAföG oder der Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen).
 

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Zuletzt bearbeitet: 28.01.2025

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